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   BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01   

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https://dejure.org/2002,1275
BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,1275)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2002 - III ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,1275)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 (https://dejure.org/2002,1275)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982
    Keine Dienstbarkeit nach

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dienstbarkeit - Schienenverkehr - Trassengrundstück - Wasserversorgung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abwasserleitung, Bahnlinie kreuzt -; Versorgungsanlagen, Kreuzung von -

  • Judicialis

    GBBerG § 9; ; SachenR-DV § 1; ; DDR - WasserG § 40 F. 2. Juli 1982

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung einer Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung an einem Bahngrundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgung - Kosten die für Verlegung von Versorgungsleitungen wg. neuer Bahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; WasserG/DDR 1982 § 40
    Öffentliche Wasserversorgung - Beitrittsgebiet - Kosten für Leitungsverlegung - Bahntrasse - beschränkte Dienstbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 426
  • WM 2002, 1135
  • DVBl 2002, 643 (Ls.)
  • BauR 2002, 1071
  • ZfBR 2002, 508 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn die Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt, grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).

    Für das Entstehen des Rechts war aber - nicht anders als bei den energierechtlichen Mitbenutzungsrechten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) - grundsätzlich eine Vereinbarung des Versorgungsträgers mit dem Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks erforderlich.

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93

    Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    c) Danach kann auch unter Berücksichtigung der VKN-DR nicht davon gesprochen werden, daß der Beklagten eine enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition zustand, aufgrund derer sie eine Geldentschädigung für die ihr durch die schienenbaubedingte Änderung der Abwasserleitung entstandenen Nachteile hätte verlangen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 297 ff).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    Die in etwa zeitgleich mit dem Erlaß des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes einhergehende Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Gemeinwohlauftrag der Bahn zur Erbringung öffentlicher Verkehrsdienstleistungen von dieser Umstrukturierung unberührt geblieben ist (Art. 87 e Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerwGE 102, 269, 271 f).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
    Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn die Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt, grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).
  • BGH, 29.09.2005 - III ZR 27/05

    Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen durch neue Trassenführung im

    Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast, beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; 125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - WM 2002, 1135, 1136).

    Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (z.B.: Senatsurteile BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 169 ff; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 aaO).

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 94/05

    Behandlung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten eines

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 31. Januar 2002 (III ZR 136/01, WM 2002, 1135 ff.), in dem u.a. um das Entstehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG für eine einen öffentlichen Verkehrsweg kreuzende Abwasserleitung erörtert wird, nicht in Betracht gezogen, das Recht könne schon wegen Zeitablaufs erloschen sein.
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01

    Kosten der Sicherung einer Erdgasleitung

    Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03

    Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56; Kosten eines Stromkabels

    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 230/03

    Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der

    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: Senat, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - Umdruck S. 7, für eine Veröffentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303 f; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 95/05

    Berücksichtigung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines Versorgungsträgers in

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 31. Januar 2002 (III ZR 136/01, WM 2002, 1135 ff.), in dem u.a. um das Entstehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG für eine einen öffentlichen Verkehrsweg kreuzende Abwasserleitung erörtert wird, nicht in Betracht gezogen, das Recht könne schon wegen Zeitablaufs erloschen sein.
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2004 - 1 KN 128/03

    Normenkontrollantragsbefugnis eines Hofpächters gegen einen Bebauungsplan;

    Diese dürfen indes nicht wie Rechtssätze angewendet werden, sondern stellen regelmäßig lediglich Orientierungshilfen dar, welche Anhaltspunkte dafür bieten, wann Geräuschbeeinträchtigungen aus der Sicht des Bau- und des Fachplanungsrechts oder des Immissionsschutzrechts als unzumutbar einzustufen sind (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2001 - 1 KN 777/01 -, BauR 2002, 732; Leitsatz in UPR 2002, 280, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 = ZfBR 2002, 493; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.9.1999 - 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146 = BRS 62 Nr. 3).
  • OVG Sachsen, 20.08.2007 - 4 B 134/05

    Dienstbarkeit; Leitung; Gemeingebrauch; Eisenbahn

    Abgesehen davon, dass eine solche Entwidmung nur durch eindeutige Erklärungen erfolgen könnte, hat die Bahnprivatisierung nichts an dem Gemeinwohlauftrag der Bahn geändert (Art. 87 e Abs. 4 GG; sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 27.11.1996, NVwZ 1997, 920; BGH, Beschl. v. 31.1.2002, VIZ 2002, 303).
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